Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (Schweiz)
15.01.2026 · Quelle: ch.ch
Kann der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht annehmen, gerät er in Annahmeverzug. Nach Art. 324 OR bleibt er trotzdem lohnpflichtig, muss sich aber bestimmte ersparte oder anderweitig erworbene Beträge anrechnen lassen.
Art. 324 OR regelt den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht entgegennimmt, obwohl die Arbeitnehmerin leistungsbereit und leistungsfähig ist. Verhindert der Arbeitgeber die Arbeit oder kommt er sonst mit der Annahme in Verzug, so bleibt er zur Lohnzahlung verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmerin die ausgefallene Arbeit später nachzuleisten hätte.
Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin ihre Leistung tatsächlich und gehörig angeboten hat oder dass ein solches Angebot wegen der Haltung des Arbeitgebers entbehrlich war. Der Annahmeverzug setzt also grundsätzlich ein Leistungsangebot voraus; verweigert der Arbeitgeber die Annahme aber von vornherein und unmissverständlich, genügt die blosse Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmerin.
Typische Anwendungsfälle sind die Freistellung während der Kündigungsfrist, eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung oder die vorübergehende Schliessung des Betriebs aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. In all diesen Fällen trägt der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, dass keine Arbeit abgerufen oder geleistet werden kann.
Die Lohnpflicht besteht trotz ausbleibender Arbeit fort. Die Arbeitnehmerin behält ihren vollen Lohnanspruch, als hätte sie normal gearbeitet. Damit unterscheidet sich der Annahmeverzug grundlegend von der Arbeitsverhinderung, die in der Sphäre der Arbeitnehmerin liegt und nur eine zeitlich begrenzte Lohnfortzahlung nach den einschlägigen Bestimmungen auslöst.
Allerdings muss sich die Arbeitnehmerin nach Art. 324 Abs. 2 OR anrechnen lassen, was sie infolge des Verhinderns der Arbeit erspart, durch anderweitige Arbeit erwirbt oder zu erwerben absichtlich unterlässt. Diese Anrechnung verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung, etwa durch ein gleichzeitiges Doppeleinkommen während einer bezahlten Freistellung.
Eine absichtliche Unterlassung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin eine zumutbare Ersatzarbeit ohne triftigen Grund ablehnt. Was zumutbar ist, beurteilt sich nach Beruf, Qualifikation, bisherigem Lohn und den persönlichen Verhältnissen. Die Beweislast für die anzurechnenden Beträge und für eine absichtliche Unterlassung trägt der Arbeitgeber, der sich darauf beruft.
Vom Annahmeverzug abzugrenzen sind die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmerin sowie betriebliche Ausfälle, die ausnahmsweise als von keiner Seite verschuldet gelten können. Diese Abgrenzung ist heikel, weil sie über Dauer und Umfang des Lohnanspruchs entscheidet und im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden muss.
Für die Durchsetzung wie auch für die Anrechnung ist die Dokumentation zentral. Wer den Lohnanspruch geltend macht, muss seine Leistungsbereitschaft belegen; wer eine Anrechnung verlangt, muss das anderweitig erzielte Ersatzeinkommen nachweisen. Eine saubere Erfassung der Arbeitszeit und der Einsatzbereitschaft erleichtert beiden Seiten die Beweisführung erheblich.
Gerade bei betrieblich bedingten Ausfällen empfiehlt es sich, die geplanten Soll-Zeiten und die tatsächlich angebotene Arbeitsbereitschaft festzuhalten. So lässt sich später nachvollziehen, an welchen Tagen der Arbeitgeber in Annahmeverzug stand und welcher Lohn für diese Zeit geschuldet bleibt.
Redaktioneller Überblick zu „Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).