Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (Schweiz)
15.01.2026 · Quelle: ch.ch
Kann der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht annehmen, gerät er in Annahmeverzug. Nach Art. 324 OR bleibt er trotzdem lohnpflichtig – muss sich aber bestimmte ersparte oder erworbene Beträge anrechnen lassen.
Nach Art. 324 OR bleibt der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn er die ordnungsgemäss angebotene Arbeitsleistung aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht entgegennimmt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin arbeitsfähig und zur Leistung bereit ist; sie muss ihre Arbeitskraft tatsächlich oder zumindest in geeigneter Form anbieten.
Annahmeverzug kann etwa entstehen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuteilt, eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung ausspricht oder die Person unberechtigt von der Arbeit fernhält. Auch bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist liegt typischerweise Annahmeverzug vor, weil der Arbeitgeber freiwillig auf die Leistung verzichtet.
Der Lohnanspruch wird jedoch nicht ungekürzt geschuldet. Nach Art. 324 Abs. 2 OR muss sich die Arbeitnehmerin anrechnen lassen, was sie infolge der Verhinderung an Auslagen erspart, durch anderweitige Arbeit verdient oder absichtlich zu verdienen unterlässt. Damit soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden.
Die Anrechnung setzt voraus, dass tatsächlich Ersatzeinkommen erzielt wird oder zumutbare Verdienstmöglichkeiten bewusst ausgeschlagen werden. Eine reine Untätigkeit ohne zumutbare Alternative führt nicht ohne Weiteres zu einer Kürzung. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den Arbeitgeber über anderweitige Einkünfte zu informieren.
Für die korrekte Abrechnung sind Beginn und Ende des Annahmeverzugs sowie allfällige Ersatzeinkünfte massgebend. Eine lückenlose Dokumentation des Arbeitsangebots, der Verweigerung durch den Arbeitgeber und der erzielten Einkünfte erleichtert es beiden Seiten, den geschuldeten Lohn nachvollziehbar zu bestimmen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).