Mausklicks zählen ist tabu: Grenzen der Mitarbeiterüberwachung in der Schweiz
15.10.2026 · Quelle: arbeitsrecht-aktuell.ch
Der Chef zählt die Mausklicks – und verstößt damit womöglich gegen das Gesetz: Unter diesem Titel arbeitet arbeitsrecht-aktuell.ch auf, wo die Schweiz dem digitalen Employee-Monitoring Grenzen setzt. Die Kernaussage ist unbequem für alle, die Produktivität per Software vermessen wollen: Systeme, deren Hauptzweck die Verhaltensüberwachung ist, verbietet Art. 26 ArGV 3 – und das Bundesgericht hat die Linie in mehreren Entscheiden gezogen, von unverwertbaren Beweisen bis zur Genugtuungszahlung.
Die Rechtsgrundlagen: Das Fundament bilden Art. 328 OR (Fürsorgepflicht und Persönlichkeitsschutz), Art. 328b OR (Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis) und Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, der Überwachungs- und Kontrollsysteme verbietet, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Dazu kommt das Datenschutzgesetz: Automatisierte Einzelentscheidungen mit Rechtsfolgen (Art. 21 DSG) und das Auskunftsrecht der Mitarbeitenden (Art. 25 DSG, Frist in der Regel 30 Tage) setzen weitere Grenzen – überwacht wird nicht im rechtsfreien Raum.
Die zentrale Abgrenzung: Seit BGE 130 II 425 unterscheidet das Bundesgericht zwischen Leistungskontrolle und Verhaltensüberwachung. Zulässig ist, was sich auf das Arbeitsergebnis richtet: Arbeitszeiten und Arbeitsquantität kontrollieren, Resultate prüfen, Randdaten wie Verbindungszeitpunkte oder Datenmengen auswerten. Unzulässig ist, das Verhalten selbst zum Gegenstand zu machen – Mausklicks zählen, Tastaturanschläge protokollieren, Bildschirme mitschneiden, KI-gestützte Verhaltensanalysen ohne Rechtfertigung.
Die Leitentscheide: In BGE 139 II 7 erklärte das Bundesgericht eine mehrmonatige heimliche Computerüberwachung für unverhältnismäßig – die gewonnenen Beweise waren unverwertbar. Im SBB-Fall (BGE 143 II 443) war die Datenauswertung zwar rechtswidrig, die Erkenntnisse blieben wegen der schweren Pflichtverletzung ausnahmsweise verwertbar. Und im Entscheid 4A_518/2020 wertete das Gericht den Zugriff auf private WhatsApp-Nachrichten als schwere Persönlichkeitsverletzung – mit 5.000 Franken Genugtuung. Das Obergericht Zürich hatte zuvor private Chats auf dem Geschäftshandy für tabu erklärt.
Die Bedingungen zulässiger Kontrolle: Auch erlaubte Maßnahmen brauchen einen legitimen betrieblichen Zweck, müssen erforderlich und verhältnismäßig sein und transparent angekündigt werden. Heimliche Überwachung bleibt die enge Ausnahme, permanente Bildschirmüberwachung im Homeoffice fällt durch. Bemerkenswert: Selbst eine vertraglich vereinbarte Überwachung macht ein rechtswidriges System nicht zulässig – die Einwilligung der Mitarbeitenden heilt den Verstoß gegen Art. 26 ArGV 3 nicht.
Die Praxisfolgen: Für Betriebe heißt das, jedes Monitoring-Werkzeug auf seinen Hauptzweck abzuklopfen. Activity-Tracker, die Produktivität über Klick- und Anschlagszahlen vermessen, bewegen sich im verbotenen Bereich – mit dem Risiko unverwertbarer Beweise im Kündigungsprozess, aufsichtsrechtlicher Beanstandung durch den EDÖB und Genugtuungsforderungen. Die rechtssichere Alternative ist unspektakulär: Arbeitszeit sauber erfassen, Ergebnisse beurteilen, und beides offen kommunizieren.
Der Blick auf die Zeiterfassung: Gerade weil Verhaltensüberwachung verboten ist, bleibt die Arbeitszeiterfassung das legitime Instrument der Kontrolle – sie ist in der Schweiz nach ArG und ArGV 1 für die meisten Betriebe sogar Pflicht. Wer Dauer, Lage und Pausen der Arbeitszeit dokumentiert, erfüllt die gesetzliche Aufzeichnungspflicht, ohne die Persönlichkeit der Mitarbeitenden anzutasten. Die Grenze verläuft dort, wo aus der Zeiterfassung ein Bewegungs- oder Verhaltensprofil wird – genau dafür braucht es Systeme, die Datensparsamkeit technisch eingebaut haben.
Redaktioneller Überblick zu „Mausklicks zählen ist tabu: Grenzen der Mitarbeiterüberwachung in der Schweiz“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (arbeitsrecht-aktuell.ch).