Mehr als zehn Stunden am Tag? Was § 7 ArbZG bei Bereitschaftsdienst und Tarifvertrag erlaubt
19.05.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 7 ArbZG erlaubt es, durch Tarifvertrag von den allgemeinen Arbeitszeitgrenzen abzuweichen – etwa bei Bereitschaftsdienst auch über zehn Stunden hinaus.
Das Arbeitszeitgesetz lässt in § 7 tarifvertragliche Abweichungen von seinen Grundregeln zu. So kann die werktägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Auch Ruhezeiten und Ausgleichszeiträume können durch Tarifvertrag angepasst werden.
Diese Öffnungsklauseln gelten nicht beliebig: Sie setzen einen Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung voraus und müssen den Gesundheitsschutz wahren. Ohne tarifliche Grundlage bleiben die allgemeinen Grenzen maßgeblich.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).