Mindestens 30 Minuten Pause: was § 4 ArbZG zu Ruhepausen vorschreibt
09.04.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 4 ArbZG schreibt vor, dass Beschäftigte ihre Arbeit ab einer bestimmten Dauer durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrechen müssen – mindestens 30 Minuten ab sechs Stunden.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Pflicht, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Die Pausen müssen im Voraus feststehen und zählen nicht als Arbeitszeit. Niemand darf länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Diese Vorgaben sichern Erholung während der Arbeit und gelten unabhängig davon, ob die Pause genutzt wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).