Präsenzzeit ist Arbeitszeit: Bundesgericht schützt Lohnforderung einer Hausangestellten
07.09.2026 · Quelle: arbeitsrecht-aktuell.ch
Verfügbar sein heißt arbeiten: Das Schweizer Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. August 2026 (4A_50/2026, publiziert am 7. September 2026) die Lohnforderungen einer fristlos entlassenen Hausangestellten geschützt und ihre Präsenzzeit im Haushalt als Arbeitszeit qualifiziert. Für Arbeitgeber – weit über den Privathaushalt hinaus – ist der Entscheid eine Erinnerung daran, dass fehlende Zeiterfassung im Streitfall richtig teuer wird.
Der Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin war von März 2019 bis August 2020 bei einem Ehepaar beschäftigt – als Nanny für die Kinderbetreuung und zugleich für Haushaltsaufgaben, teils mit Unterkunft und Verpflegung als Naturalleistung. Nach der fristlosen Entlassung machte sie Lohnforderungen von rund 108.000 Franken brutto geltend, unter Anrechnung der bereits erhaltenen Zahlungen und der Naturalbezüge. Die Vorinstanzen gaben ihr im Wesentlichen recht; das Ehepaar zog den Fall vor das Bundesgericht – ohne Erfolg.
Der Arbeitsbegriff: Kern des Entscheids ist die weite Auslegung dessen, was als Arbeit zählt. Nach dem Bundesgericht fällt darunter jede menschliche Tätigkeit, die planmäßig auf die Befriedigung eines Bedürfnisses gerichtet ist. Die geforderte Anwesenheit im Haushalt – bereitstehen, um jederzeit für Kinder oder Haushalt einspringen zu können – erfüllt diese Definition. Präsenzzeit ist damit vergütungspflichtige Arbeitszeit, auch wenn nicht jede Minute aktiv gearbeitet wird.
Die Grenze: Nicht alles zählte mit. Die Übernachtungen der Angestellten blieben bei der Berechnung außen vor, weil Nachtarbeit nicht vereinbart war und insoweit keine Arbeitsleistung verlangt wurde. Die Abgrenzung zwischen vergüteter Präsenz und unvergüteter Ruhe hängt also an der konkreten Vereinbarung – ein Punkt, den Arbeitgeber vertraglich selbst in der Hand haben.
Die Berechnung: Mangels verlässlicher Aufzeichnungen der Arbeitgeberseite stützten sich die Gerichte auf die festgestellten Tagesabläufe und kamen auf durchschnittliche Arbeitsleistungen zwischen 10,5 und 11,75 Stunden pro Tag. Multipliziert mit dem einschlägigen Mindestlohn von 20,35 Franken pro Stunde ergab sich die geschützte Nachforderung. Genau hier liegt die praktische Sprengkraft: Wer als Arbeitgeber keine eigenen Zeitdaten vorlegen kann, überlässt die Rechnung den Feststellungen des Gerichts.
Die Einordnung für Betriebe: Der Fall betrifft einen Privathaushalt, die Logik gilt aber überall dort, wo Verfügbarkeit verlangt wird – vom Pikettdienst über Empfangs- und Betreuungsdienste bis zur Baustellen-Bereitschaft. In der Schweiz kommt hinzu: Das Arbeitsgesetz und die Verordnung ArGV 1 verpflichten die meisten Betriebe ohnehin zur Dokumentation der Arbeitszeit; vereinfachte Erfassung oder ein Verzicht sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Die Konsequenz: Erstens Verfügbarkeiten sauber regeln – was Präsenzzeit ist, was Rufbereitschaft, was Nachtruhe, und wie sie vergütet werden. Zweitens laufend erfassen statt rekonstruieren: Tagesgenaue, vollständige Zeitdaten sind im Lohnprozess das stärkste Beweismittel des Arbeitgebers – und im Alltag die Grundlage jeder korrekten Abrechnung.
Redaktioneller Überblick zu „Präsenzzeit ist Arbeitszeit: Bundesgericht schützt Lohnforderung einer Hausangestellten“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (arbeitsrecht-aktuell.ch).