Sinkende Fehlzeiten kippen die Prognose: LAG Köln erklärt krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam
09.10.2026 · Quelle: juraforum.de
Fünf Jahre, 362 Krankheitstage, gut 37.450 Euro Entgeltfortzahlung – auf dem Papier wirkte die krankheitsbedingte Kündigung solide begründet. Trotzdem hat das Landesarbeitsgericht Köln sie für unwirksam erklärt (Urteil vom 18.06.2026, Az. 6 SLa 622/25): Nach dem Wechsel auf einen Büroarbeitsplatz waren die Fehlzeiten des Logistikmitarbeiters deutlich gesunken – und damit fehlte der Kündigung ihre wichtigste Grundlage, die negative Gesundheitsprognose.
Der Sachverhalt: Der Mann war seit Juli 2017 im Logistikbereich beschäftigt, zunächst in körperlich belastender Nachtarbeit im Außenbereich. Über fünf Jahre kamen 362 Kalendertage Arbeitsunfähigkeit zusammen, die den Arbeitgeber 37.450,45 Euro Entgeltfortzahlung kosteten. Im August 2024 wurde er auf einen Büroarbeitsplatz in der Frühschicht versetzt – weg von Nässe, Kälte und Nachtschicht. Im Mai 2025 sprach der Arbeitgeber dennoch die ordentliche Kündigung zum 31. August 2025 aus und berief sich dabei im Kern auf die hohen historischen Fehlzeiten.
Die neue Lage: Nach dem Tätigkeitswechsel sanken die Fehlzeiten drastisch – bis zur Kündigung fielen nur noch 23 Fehltage an, hochgerechnet auf zwölf Monate 27,6 Tage. Das Gericht stellte klar, dass eine Gesundheitsprognose immer auf der aktuell ausgeübten Tätigkeit aufsetzen muss: „Verändert sich diese Grundlage, muss auch die Prognose neu bewertet werden.“ Die alten Zahlen stammten aus einer Belastungssituation, die es zum Kündigungszeitpunkt schlicht nicht mehr gab.
Die Drei-Stufen-Prüfung: Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt erstens eine negative Gesundheitsprognose voraus, zweitens eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen und drittens eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. In Köln scheiterte die Kündigung bereits auf den ersten beiden Stufen: Die sinkenden Fehlzeiten widerlegten die Prognose, und die betriebliche Beeinträchtigung war nicht ausreichend dargelegt – die bloße Summe der Entgeltfortzahlung aus fünf Jahren genügte dafür nicht.
Die Verhältnismäßigkeit: Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die bereits umgesetzte Alternative. Der leidensgerechte Büroarbeitsplatz war kein theoretisches milderes Mittel mehr, sondern gelebte Realität – und er wirkte erkennbar. Wer eine solche Maßnahme selbst einführt, muss ihr eine angemessene Beobachtungsfrist zugestehen, statt parallel die Kündigung vorzubereiten. Eine Trennung trotz sichtbarer Besserung ist unverhältnismäßig.
Die Anforderungen an Arbeitgeber: Pauschale Durchschnittswerte über mehrere Jahre genügen vor Gericht nicht. Verlangt wird eine differenzierte, aktuelle Fehlzeitenanalyse – aufgeschlüsselt nach Zeiträumen, Tätigkeiten und erkennbaren Entwicklungen. Wer nur das Fünf-Jahres-Mittel vorträgt, verschleiert Verbesserungen und liefert dem Arbeitnehmer das beste Argument gegen die eigene Kündigung gleich mit.
Die Einordnung: Das Urteil liegt auf der Linie der BAG-Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung und schärft sie für den Fall nach, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen selbst erfolgreich umgestaltet hat. Wer Arbeitsplätze anpasst, verändert die Prognosegrundlage – und kann sie anschließend nicht ignorieren. Für die Personalpraxis heißt das: Fehlzeiten laufend und tagesgenau erfassen, Ursachen und Trends dokumentieren, Maßnahmen nachhalten und erst auf dieser Datenbasis über arbeitsrechtliche Schritte entscheiden.
Redaktioneller Überblick zu „Sinkende Fehlzeiten kippen die Prognose: LAG Köln erklärt krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (juraforum.de).