Sonn- und Feiertagsruhe: wann § 9 ArbZG Arbeit verbietet und wann nicht
11.04.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 9 ArbZG verankert das grundsätzliche Verbot der Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Maßgeblich ist der Kalendertag; in mehrschichtigen Betrieben kann der Beginn um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Das Verbot ist die Grundregel. Zahlreiche Ausnahmen – etwa in § 10 ArbZG für unaufschiebbare Tätigkeiten, im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder bei Not- und Rettungsdiensten – durchbrechen es, ändern aber nichts am Schutzcharakter des Sonntags.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).