Stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankheit: das Hamburger Modell nach § 74 SGB V
05.05.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 74 SGB V ist die Grundlage der stufenweisen Wiedereingliederung – des sogenannten Hamburger Modells – nach längerer Krankheit. Beschäftigte kehren dabei schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurück, statt unmittelbar wieder mit voller Belastung einzusteigen.
§ 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die stufenweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Versicherter. Können diese ihre bisherige Tätigkeit nach ärztlicher Feststellung teilweise verrichten und dadurch besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der behandelnde Arzt auf der Bescheinigung Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. So entsteht ein medizinisch begründeter Stufenplan.
Bekannt ist dieses Verfahren als Hamburger Modell. Sein Grundgedanke ist, dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht abrupt mit voller Belastung erfolgt, sondern langsam ansteigend. Die Beschäftigten gewöhnen sich schrittweise wieder an Arbeitszeit und Arbeitsanforderungen, was die Belastbarkeit fördert und das Risiko eines Rückfalls verringert.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten die Betroffenen rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig. Sie erbringen die Arbeit nicht im Rahmen der vollen arbeitsvertraglichen Pflicht, sondern zu Eingliederungszwecken. Entsprechend besteht in dieser Phase in der Regel kein Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis, sondern die Absicherung erfolgt über Sozialleistungen.
Die finanzielle Absicherung läuft daher häufig über das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse oder, je nach Träger, über Übergangsgeld der Rentenversicherung. Welche Leistung greift, hängt davon ab, in welchem Zusammenhang die Wiedereingliederung steht, etwa im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation. Die Klärung des zuständigen Trägers ist Teil der Planung.
Die Wiedereingliederung beruht auf Freiwilligkeit. Der Stufenplan wird zwischen dem behandelnden Arzt, dem Versicherten und dem zuständigen Leistungsträger abgestimmt. Der Arbeitgeber muss der Maßnahme grundsätzlich zustimmen, da er den schrittweisen Einsatz ermöglichen muss. Für schwerbehinderte Menschen kann sich aus dem Schwerbehindertenrecht ein weitergehender Anspruch auf Ermöglichung ergeben.
Typischerweise erstreckt sich die stufenweise Wiedereingliederung über einige Wochen bis wenige Monate. Der Stufenplan legt fest, mit welcher täglichen Stundenzahl begonnen wird und in welchen Schritten die Arbeitszeit gesteigert wird, etwa von wenigen Stunden bis zur vollen Arbeitszeit. Treten gesundheitliche Probleme auf, kann der Plan angepasst oder die Maßnahme abgebrochen werden, ohne dass den Beschäftigten daraus Nachteile entstehen.
Für die betriebliche Umsetzung ist die genaue Erfassung der im Rahmen der Wiedereingliederung geleisteten Stunden wichtig. Sie macht den Fortschritt des Stufenplans nachvollziehbar, dokumentiert die Einhaltung der vereinbarten Stundenzahl und stützt die Abstimmung mit Arzt und Leistungsträger. So lässt sich die schrittweise Rückkehr transparent und nachvollziehbar begleiten.
Ein verbreitetes Missverständnis ist, die Wiedereingliederung sei bereits eine normale Teilzeitarbeit. Tatsächlich bleibt der Beschäftigte rechtlich arbeitsunfähig, und die Tätigkeit dient allein der Heranführung an die volle Belastung. Daraus folgt, dass die vereinbarte Stundenzahl nicht überschritten werden sollte, da sonst Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und damit am Fortbestand der Entgeltersatzleistung entstehen können.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist häufig auch Bestandteil des betrieblichen Eingliederungsmanagements, das Arbeitgeber bei längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit anbieten müssen. Beide Instrumente verfolgen das Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten und erneuter Erkrankung vorzubeugen. Eine saubere Dokumentation der Fehlzeiten und der Eingliederungsphasen erleichtert es, diese Prozesse rechtzeitig anzustoßen und ihren Verlauf nachvollziehbar zu begleiten.
Redaktioneller Überblick zu „Stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankheit: das Hamburger Modell nach § 74 SGB V“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).