Stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankheit: das Hamburger Modell nach § 74 SGB V
05.05.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
§ 74 SGB V ist die Grundlage der stufenweisen Wiedereingliederung – des sogenannten Hamburger Modells – nach längerer Krankheit.
Nach § 74 SGB V können arbeitsunfähige Versicherte schrittweise an ihre bisherige Tätigkeit herangeführt werden, wenn sie nach ärztlicher Feststellung ihre Arbeit teilweise verrichten können und dadurch besser wieder eingegliedert werden. Während dieser stufenweisen Wiedereingliederung gilt der Beschäftigte arbeitsrechtlich weiterhin als arbeitsunfähig.
Auf dieser Basis erstellt der Arzt einen Wiedereingliederungsplan mit ansteigender täglicher Arbeitszeit. Die Beschäftigten beziehen in dieser Zeit in der Regel weiterhin Krankengeld oder Übergangsgeld, nicht das reguläre Arbeitsentgelt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).