Überstundengrundlohn berechnen: So wird der Stundenwert in Österreich ermittelt
08.11.2023 · Quelle: AK
Bevor ein Überstundenzuschlag berechnet werden kann, braucht es den Überstundengrundlohn – also den Wert einer einzelnen Arbeitsstunde. Wie dieser aus dem Monatsgehalt abgeleitet wird, regeln Gesetz und Kollektivvertrag.
Der Überstundengrundlohn ist jener Betrag, der auf eine einzelne reguläre Arbeitsstunde entfällt. Aus ihm ergibt sich anschließend durch Aufschlag des Zuschlags die gesamte Überstundenvergütung. Beim Stundenlohn ist die Sache einfach, beim Monatsgehalt muss zunächst ein Stundenwert errechnet werden.
Üblich ist die Division des Monatsbezugs durch einen Teiler, der die durchschnittliche Zahl der monatlichen Arbeitsstunden abbildet. Viele Kollektivverträge nennen dafür einen konkreten Divisor. Im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe etwa wird der Teiler 143 herangezogen: Ein Monatslohn von 3.000 Euro ergibt damit einen Überstundengrundlohn von rund 20,98 Euro pro Stunde.
Welcher Teiler gilt, hängt vom anwendbaren Kollektivvertrag ab – andere Branchen verwenden abweichende Werte, die sich an der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit orientieren. Maßgeblich ist immer die konkrete kollektivvertragliche Regelung, weil sie auch eine für die Beschäftigten günstigere Berechnungsart vorsehen kann.
In den Grundlohn fließen regelmäßig nicht nur der reine Tariflohn, sondern auch ständig gewährte Entgeltbestandteile ein. Welche Zulagen einzurechnen sind, ergibt sich aus dem Kollektivvertrag und der Rechtsprechung. Eine zu enge Berechnung kann dazu führen, dass der Überstundenwert zu niedrig angesetzt wird.
Der Überstundengrundlohn selbst ist steuerpflichtig; lediglich der Zuschlagsanteil kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Eine saubere getrennte Ausweisung von Grundlohn und Zuschlag in der Lohnverrechnung erleichtert sowohl die korrekte Besteuerung als auch eine spätere Überprüfung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AK).