Urlaubsabgeltung richtig berechnen: der 13-Wochen-Schnitt nach § 7 BUrlG
02.09.2026 · Quelle: Haufe
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, wird offener Urlaub ausgezahlt: Die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG gehört zu den häufigsten Streitpunkten vor den Arbeitsgerichten – und zu den teuersten, wenn Urlaubskonten und Verdienstdaten lückenhaft sind. So wird der Anspruch richtig berechnet, das zählt in den 13-Wochen-Schnitt, und diese Fehler sollten Arbeitgeber vermeiden.
Der Anspruch: § 7 Abs. 4 BUrlG ordnet an, dass Urlaub abzugelten ist, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat oder warum – auch nach einer fristlosen Kündigung besteht der Anspruch. Er umfasst den gesetzlichen Mindesturlaub, tariflichen und vertraglichen Mehrurlaub, sofern für diesen nichts Abweichendes geregelt ist, sowie in die Abgeltung fallende Zusatzurlaube.
Die Berechnung: Grundlage ist das Referenzprinzip des § 11 BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden – ohne zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt. Aus dem 13-Wochen-Verdienst wird das Entgelt je Urlaubstag abgeleitet und mit der Zahl der offenen Tage multipliziert. Bei der Fünftagewoche wird der Wochenverdienst durch fünf geteilt, bei anderen Verteilungen entsprechend. Verdiensterhöhungen im Referenzzeitraum wirken sich anspruchserhöhend aus, Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
Variable Vergütung: Provisionen, Zulagen und regelmäßige Zuschläge gehören in den Referenzverdienst – ein häufiger Rechenfehler ist es, nur das Grundgehalt anzusetzen. Ebenso fehleranfällig: der falsch abgegrenzte 13-Wochen-Zeitraum, etwa wenn das Arbeitsverhältnis mitten im Monat endet.
Der Verfall: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat – also rechtzeitig, konkret und individuell auf den offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, läuft der Urlaub weiter auf und wandert am Ende in die Abgeltung. Bei mehrjährigen Versäumnissen entstehen so erhebliche Summen, die im Austrittsmonat auf einen Schlag fällig werden.
Fristen und Grenzen: Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er unterliegt tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen und der regelmäßigen Verjährung – wer ihn geltend machen will, sollte die Fristen im Blick behalten; wer ihn schuldet, ebenso.
Die Konsequenz für die Praxis: Jede Abgeltungsberechnung ist nur so gut wie die Daten dahinter. Ein sauber geführtes Urlaubskonto beantwortet die Frage nach den offenen Tagen; lückenlose Zeit- und Verdienstdaten liefern den korrekten Tagessatz. Beides zusammen macht aus einem potenziellen Gerichtsverfahren eine Fünf-Minuten-Rechnung in der Lohnabrechnung – und schützt vor Nachforderungen ebenso wie vor versehentlicher Überzahlung.
Redaktioneller Überblick zu „Urlaubsabgeltung richtig berechnen: der 13-Wochen-Schnitt nach § 7 BUrlG“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Haufe).