Vier oder zwölf Sonntagsverkäufe? Ausweitung der Sonntagsarbeit im Detailhandel hängt im Parlament
04.10.2026 · Quelle: arbeitsrecht-aktuell.ch
Der Sonntag ist im Schweizer Arbeitsrecht geschützt wie kaum ein anderer Tag – und genau deshalb tobt um die Verkaufssonntage ein zäher politischer Streit. Die Standesinitiative 23.325 will die Zahl der bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe im Detailhandel von vier auf zwölf pro Jahr verdreifachen. Anfang Oktober 2026 hat das Parlament den Entscheid erneut vertagt: Der Ständerat trat hauchdünn nicht auf die Vorlage ein, der Nationalrat weigerte sich ebenso knapp, sie zu beerdigen. Für Detailhändler heißt das: Die heutigen Regeln gelten weiter – und die sollte man genau kennen.
Die Grundregel: Nach dem Arbeitsgesetz (ArG) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr grundsätzlich untersagt. Das Sonntagsarbeitsverbot schützt die Erholung und die gemeinsame freie Zeit mit Familie und Freunden. Wer sonntags Personal einsetzen will, braucht im Regelfall eine behördliche Bewilligung – und dafür einen nachgewiesenen Bedarf.
Die bewilligungsfreien Ausnahmen: Für den Verkauf gilt eine kantonale Sonderregel – die Kantone dürfen höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende ohne Bewilligung beschäftigen dürfen. Daneben kennt das Gesetz dauerhafte Ausnahmen: Läden in Bahnhöfen und Flughäfen, Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen, Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten während der Saison, Kioske sowie Bäckereien, Konditoreien mit Eigenproduktion und Blumenläden.
Die geplante Ausweitung: Die Standesinitiative 23.325 will die Vier-Sonntage-Grenze auf zwölf anheben. Der parlamentarische Stand vom 2. Oktober 2026: Der Ständerat ist mit 22 zu 21 Stimmen bei einer Enthaltung nicht auf die Vorlage eingetreten; der Nationalrat lehnte die Abschreibung mit 97 zu 95 Stimmen bei vier Enthaltungen ab. Das Geschäft bleibt damit in der Schwebe. Travail.Suisse hat bereits angekündigt, eine beschlossene Ausweitung mit dem Referendum zu bekämpfen – das letzte Wort hätte dann das Stimmvolk.
Die Zuschlagsfrage: Wirtschaftlich brisant ist ein Detail im Lohnrecht. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit – höchstens sechs Sonntage pro Jahr – müssen Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen Zuschlag von 50 Prozent bezahlen. Bei dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Sonntagsarbeit entfällt dieser gesetzliche Anspruch. Eine Verkäuferin mit vier geplanten Sonntagseinsätzen hat also Anspruch auf den Zuschlag; wird sie für zwölf Einsätze eingeplant, kann er vollständig wegfallen. Mehr erlaubte Sonntage könnten so zu mehr Sonntagsarbeit mit weniger Entschädigung führen – ein Kernargument der Gewerkschaften.
Die Ersatzruhe: Unabhängig von Bewilligung und Zuschlag gilt – wer sonntags arbeitet, hat Anspruch auf Ersatzruhe. Sie ist zwingend in Freizeit zu gewähren und kann nicht durch Lohnzuschläge ersetzt werden. Betriebe müssen die Ersatzruhe aktiv einplanen und im Streitfall belegen können, dass sie tatsächlich bezogen wurde.
Die Konsequenz für Detailhändler: Ob es bei vier Sonntagen bleibt oder zwölf werden – die administrative Anforderung bleibt dieselbe und wächst mit jedem zusätzlichen Einsatz: Sonntagseinsätze je Mitarbeiter zählen, die Sechs-Sonntage-Grenze für den Zuschlag überwachen, Ersatzruhe planen und dokumentieren und die Stunden korrekt in die Lohnabrechnung übergeben. Wer das von Hand in Excel-Listen pflegt, verliert spätestens bei der ersten Kontrolle des Arbeitsinspektorats den Überblick.
Redaktioneller Überblick zu „Vier oder zwölf Sonntagsverkäufe? Ausweitung der Sonntagsarbeit im Detailhandel hängt im Parlament“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (arbeitsrecht-aktuell.ch).