Vier Tage Spital genügen: Schweiz erweitert den Betreuungsurlaub ab 1. Juli 2027
22.09.2026 · Quelle: arbeitsrecht-aktuell.ch
Ein Kind muss ins Spital, die Eltern müssen arbeiten – bisher half das Schweizer Arbeitsrecht in dieser Lage nur bei schweren Diagnosen weiter. Das ändert sich: Ab dem 1. Juli 2027 genügt ein Spitalaufenthalt von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen, damit erwerbstätige Eltern Anspruch auf bezahlten Betreuungsurlaub haben. Die am 22.09.2026 vorgestellte Revision von Erwerbsersatzordnung und Obligationenrecht macht die Vier-Tage-Grenze zur neuen Schwelle im Kinderbetreuungsrecht – und verlangt von Arbeitgebern angepasste Reglemente und eine saubere Abwesenheitsverwaltung.
Die Ausgangslage: Der Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR gibt Eltern bis zu 14 Wochen bezahlte Freistellung, wenn ihr Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Voraussetzung war bislang eine diagnostizierte schwere Beeinträchtigung mit ungünstiger Prognose – eine hohe Hürde, an der viele Familien scheiterten, deren Kind zwar hospitalisiert, aber nicht lebensbedrohlich erkrankt war. Genau diese Lücke schliesst die Revision.
Die Vier-Tage-Regel: Künftig entsteht der Anspruch bereits bei einem Spitalaufenthalt des Kindes von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen – ohne zusätzlichen Nachweis einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung. Massgeblich ist allein die Dauer des stationären Aufenthalts. Eine Ausnahme gilt für Neugeborene unmittelbar nach der Geburt: Hier greifen weiterhin die besonderen Regeln rund um Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub.
Die Dauer und der Bezug: Bei Hospitalisierung entspricht der Urlaub der Spitaldauer plus notwendiger Genesungszeit, wobei die Genesungsphase mit höchstens drei Wochen berücksichtigt wird; die Gesamtdauer bleibt auf 14 Wochen begrenzt. Anders als beim Betreuungsurlaub wegen schwerer Beeinträchtigung dürfen die Tage nicht über 18 Monate verteilt werden – sie sind während Hospitalisierung und Genesung zu beziehen, nicht bezogene Tage verfallen. Eltern können den Anspruch flexibel unter sich aufteilen; pro Tag und Kind wird aber nur ein Taggeld ausgerichtet.
Die Karenzfrist: Die Erwerbsersatzordnung entschädigt erst ab dem vierten Tag. Für die ersten drei Tage gilt die arbeitsrechtliche Lohnfortzahlung nach Art. 329h beziehungsweise 324a OR. Wichtig für die Praxis: Diese Karenzfrist beginnt bei jedem neuen Spitalaufenthalt erneut – auch wenn zwei Hospitalisierungen nur kurz auseinanderliegen. Arbeitgeber tragen die ersten Tage also unter Umständen mehrfach.
Die weiteren Änderungen: Der Mutterschaftsurlaub verlängert sich künftig bei einem mindestens zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter oder des Neugeborenen in den ersten zwei Wochen nach der Geburt – die bisherige Obergrenze von 56 zusätzlichen Tagen entfällt, massgeblich ist die tatsächliche Dauer. Der andere Elternteil erhält bei einem mindestens zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter in den ersten 14 Wochen nach der Geburt bis zu 84 zusätzliche Taggelder. Zudem erhalten Personen im entschädigten Urlaub Zugang zu Betriebszulagen und Zulagen für institutionelle Kinderbetreuungskosten.
Der Handlungsbedarf: Arbeitgeber sollten bis Mitte 2027 ihre Personalreglemente und Abwesenheitsrichtlinien überprüfen. Nötig sind eine klare Unterscheidung zwischen den ersten drei arbeitsrechtlich bezahlten Tagen und den EO-finanzierten Abwesenheiten, Arztzeugnisse für Spitaldauer und Genesungsphase sowie eine eingespielte Abwicklung mit der Ausgleichskasse. Wer Abwesenheitsarten heute schon sauber trennt und dokumentiert, setzt die neue Rechtslage ohne Reibungsverluste um.
Redaktioneller Überblick zu „Vier Tage Spital genügen: Schweiz erweitert den Betreuungsurlaub ab 1. Juli 2027“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (arbeitsrecht-aktuell.ch).