Wenn Kollegen mehr verdienen: BAG gibt Klage auf gleiche Vergütung neue Chance
17.09.2026 · Quelle: gegen-hartz.de
Zwei Wege zu mehr Lohn, ein Etappensieg: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. September 2026 über die Klage einer Justizbeschäftigten des Amtsgerichts Mannheim entschieden (Az. 4 AZR 141/25). Die tarifliche Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV-L blieb ihr verwehrt, weil sie den Umfang schwieriger Tätigkeiten nicht ausreichend dargelegt hatte. Ihren zweiten Hebel aber hielt das Gericht für tragfähig: Werden vergleichbare Kollegen ohne sachlichen Grund besser bezahlt, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf gleiche Vergütung begründen – das Landesarbeitsgericht muss neu prüfen.
Der Sachverhalt: Die Klägerin ist Justizbeschäftigte im Nachlassgericht des Amtsgerichts Mannheim. Den Großteil ihrer Arbeitszeit verbringt sie im Ausfertigungsdienst – dem Erstellen und Beglaubigen gerichtlicher Dokumente. Daneben ist sie zweieinhalb Stunden pro Woche im Team für Infothek, Telefon und Poststelle eingesetzt. Für dieses Aufgabenpaket verlangte sie die Vergütung nach Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – und klagte, als der Arbeitgeber ablehnte.
Der Arbeitsvorgang: Dreh- und Angelpunkt jeder Eingruppierung im öffentlichen Dienst ist der sogenannte Arbeitsvorgang – die Einheit, an der die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gemessen werden. Je größer der Arbeitsvorgang geschnitten wird, desto eher färben anspruchsvolle Teilaufgaben auf das Ganze ab. Das BAG entschied hier restriktiv: Ausfertigungsdienst und Infothek-Einsatz sind räumlich und funktional getrennt und bilden deshalb zwei eigenständige Arbeitsvorgänge. Die Anforderungen der höheren Entgeltgruppe müssen damit je Arbeitsvorgang erfüllt sein – eine Mischbetrachtung scheidet aus.
Die Darlegungslast: An dieser Stelle scheiterte die tarifliche Begründung. Die Klägerin hätte konkret vortragen müssen, in welchem zeitlichen Umfang innerhalb des maßgeblichen Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn anfallen. Pauschale Beschreibungen genügen nicht: Wer eine Höhergruppierung erstreiten will, braucht belastbare Angaben dazu, welche Aufgaben welchen Anteil der Arbeitszeit beanspruchen – im Zweifel über Wochen und Monate dokumentiert.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz: Die zweite Anspruchsgrundlage lebt dagegen weiter. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, bei Vergütung nach einem erkennbaren System einzelne Beschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als vergleichbare Kollegen. Ob genau das hier geschehen ist – ob also andere Justizbeschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben höher vergütet werden, ohne dass ein Differenzierungsgrund trägt –, hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht ausreichend aufgeklärt. Das BAG hob die Entscheidung insoweit auf und verwies zurück.
Die Einordnung: Das Urteil betrifft den öffentlichen Dienst, die Mechanik gilt aber überall. Erstens: Eingruppierungs- und Entgeltstreitigkeiten werden über Tätigkeitsanteile entschieden – wer wie lange was macht, ist die zentrale Tatsachenfrage. Zweitens: Vergütungssysteme erzeugen Bindung. Wer nach Regeln zahlt, muss Ausnahmen sachlich begründen können, sonst können übergangene Beschäftigte die bessere Vergütung ihrer Kollegen einklagen.
Die Konsequenz für Arbeitgeber: Tätigkeitsprofile aktuell halten, Zeitanteile je Aufgabe realistisch erfassen und Vergütungsentscheidungen dokumentieren. Im Streitfall gewinnt die Seite, die den Arbeitsalltag mit Daten belegen kann – nicht die mit der besseren Erinnerung.
Redaktioneller Überblick zu „Wenn Kollegen mehr verdienen: BAG gibt Klage auf gleiche Vergütung neue Chance“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (gegen-hartz.de).