Mutterschutz
Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Beschäftigte durch Schutzfristen, Beschäftigungsverbote und besonderen Kündigungsschutz.
Der Mutterschutz fasst gesetzliche Regelungen zusammen, die schwangere und stillende Beschäftigte schützen sollen. Maßgeblich ist das Mutterschutzgesetz, das unter anderem Schutzfristen, Beschäftigungsverbote und einen besonderen Kündigungsschutz vorsieht.
Die Schutzfristen umfassen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die nachgeburtliche Frist auf zwölf Wochen. Insgesamt ergibt sich daraus ein Schutzzeitraum von mindestens 14 Wochen.
Während dieser Zeiträume gelten Beschäftigungsverbote: In den letzten Wochen vor der Entbindung soll grundsätzlich nicht gearbeitet werden, sofern sich die werdende Mutter nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Nach der Geburt besteht für die jeweilige Schutzfrist ein Beschäftigungsverbot. Hinzu kommen Einschränkungen etwa bei Mehrarbeit sowie bei Nacht- und Sonntagsarbeit.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis einige Monate nach der Geburt. Eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig; in Ausnahmefällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
Finanziell werden die Schutzfristen durch Entgeltersatzleistungen abgesichert. Dazu zählen das Mutterschaftsgeld sowie ein Zuschuss des Arbeitgebers. An die Schutzfristen kann sich die Elternzeit anschließen. Für Betriebe ist der Mutterschutz relevant, weil die Abwesenheiten zu planen und korrekt im Zeitkonto abzubilden sind.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Mutterschutz nach MSchG mit Beschäftigungsverbot. Schweiz: Mutterschutz nach ArG und Mutterschaftsentschädigung nach EOG.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.