Mitbestimmung
Mitbestimmung bezeichnet die Beteiligung der Beschäftigten oder ihrer Vertretungen an betrieblichen und unternehmerischen Entscheidungen.
Mitbestimmung umfasst die Mitwirkung von Beschäftigten oder ihren Vertretungen an Entscheidungen in Betrieb und Unternehmen. Sie ist ein zentrales Element der deutschen Arbeitsverfassung und wird auf mehreren Ebenen ausgeübt.
Die betriebliche Mitbestimmung beruht auf dem Betriebsverfassungsgesetz und wird durch den Betriebsrat wahrgenommen. Sie betrifft soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten und setzt auf der Ebene des einzelnen Betriebs an.
Davon zu unterscheiden ist die Unternehmensmitbestimmung, bei der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat größerer Unternehmen vertreten sind. Je nach Unternehmensgröße und Branche gelten unterschiedliche Gesetze, die den Umfang der Beteiligung im Aufsichtsorgan festlegen.
Innerhalb der betrieblichen Mitbestimmung wird zwischen erzwingbarer und freiwilliger Mitbestimmung unterschieden. In gesetzlich bestimmten Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht; kommt keine Einigung zustande, kann eine Einigungsstelle entscheiden. In anderen Bereichen sind Vereinbarungen möglich, aber nicht erzwingbar.
Für die Zeiterfassung ist vor allem die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen bedeutsam, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind. Die Einführung und Ausgestaltung solcher Systeme erfolgt daher in Betrieben mit Betriebsrat in Abstimmung mit diesem, häufig geregelt durch eine Betriebsvereinbarung.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Mitbestimmung über Betriebsrat nach ArbVG. Schweiz: nur eingeschränkte Mitwirkungsrechte nach Mitwirkungsgesetz, keine echte Mitbestimmung.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.