Nachtarbeit
Nachtarbeit ist Arbeit, die in nennenswertem Umfang in die gesetzlich definierte Nachtzeit fällt und besonderen Schutzregeln unterliegt.
Als Nachtzeit gilt in Deutschland grundsätzlich der Zeitraum von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit liegt in der Regel vor, wenn mehr als zwei Stunden Arbeit in diese Zeitspanne fallen.
Wegen der besonderen Belastung sehen die gesetzlichen Regelungen Schutzvorschriften vor. Beschäftigte, die regelmäßig nachts arbeiten, haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen, die der Arbeitgeber zu tragen hat. Diese werden mit zunehmendem Alter in kürzeren Abständen angeboten.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch, auf einen Tagesarbeitsplatz versetzt zu werden, etwa wenn die Gesundheit gefährdet ist oder Betreuungspflichten für ein jüngeres Kind bestehen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Nachtarbeit gilt als gesundheitlich belastend. Die Internationale Agentur für Krebsforschung führt Nacht- und Schichtarbeit als wahrscheinlich krebserregend, unter anderem aufgrund der Störung des natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus und des Melatoninhaushalts.
Für Nachtarbeit ist in der Regel ein angemessener Ausgleich vorgesehen, etwa in Form von Zuschlägen oder bezahlter Freizeit. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich meist aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Nachtarbeit nach AZG/NSchG, mit Ausgleich und Zuschlägen. Schweiz: Nachtarbeit bewilligungspflichtig nach ArG, Zeit- und Lohnzuschläge.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.