Pflegezeit
Die Pflegezeit ermöglicht Beschäftigten eine vollständige oder teilweise Freistellung, um nahe Angehörige zu pflegen.
Die Pflegezeit bezeichnet eine Arbeitsfreistellung, mit der Beschäftigte die Pflege naher Angehöriger übernehmen können. Rechtsgrundlage ist das Pflegezeitgesetz; ergänzend regelt das Familienpflegezeitgesetz längere Phasen einer teilweisen Freistellung.
Bei einer kurzfristigen, akut auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte für bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren. Diese Möglichkeit gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Für den Verdienstausfall kann in dieser Zeit eine Lohnersatzleistung in Betracht kommen.
Die eigentliche Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Sie setzt voraus, dass der pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird, und steht in Betrieben ab einer bestimmten Mindestgröße zur Verfügung. Eine Vergütung durch den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden.
Über die Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum reduziert werden, um Beruf und Pflege zu vereinbaren. Zur finanziellen Überbrückung der Freistellungsphasen kann ein zinsloses staatliches Darlehen beantragt werden.
Während der Inanspruchnahme besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der bereits eine begrenzte Zeit vor dem angekündigten Beginn einsetzt. Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkel. Für Betriebe ist die korrekte Erfassung dieser Freistellungen im Zeitkonto wichtig.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz. Schweiz: Betreuungsurlaub und kurzer Urlaub für kranke Angehörige nach OR.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.