Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst verpflichtet Beschäftigte, sich außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufzuhalten, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können.
Beim Bereitschaftsdienst hält sich die beschäftigte Person an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle auf – etwa in der Klinik oder im Betrieb – ohne dort durchgehend tätig zu sein. Sie muss jedoch jederzeit damit rechnen, kurzfristig zur vollen Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Charakteristisch ist also die örtliche Bindung kombiniert mit einer Phase der Untätigkeit, die jederzeit enden kann.
Abzugrenzen ist der Bereitschaftsdienst von der Arbeitsbereitschaft, bei der innerhalb der regulären Arbeitszeit lediglich eine Phase verminderter Beanspruchung vorliegt. Ebenfalls zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft, bei der die beschäftigte Person ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen darf und nur erreichbar sein muss.
Arbeitszeitrechtlich ist der Bereitschaftsdienst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere den Urteilen Simap aus dem Jahr 2000 und Jaeger aus dem Jahr 2003) in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten, wenn er mit Anwesenheitspflicht am Arbeitsort verbunden ist. Das gilt auch für die Stunden, in denen tatsächlich keine Aufgaben anfallen.
Vergütungsrechtlich besteht jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf volle Bezahlung wie für aktive Arbeit. In der Regel sind für Bereitschaftsdienste pauschalierte oder reduzierte Entgelte zulässig, sofern dadurch der gesetzliche Mindestlohn für die geleisteten Stunden nicht unterschritten wird. Die konkrete Höhe richtet sich grundsätzlich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit nach AZG. Schweiz: Pikettdienst/Präsenzdienst nach ArG und Verordnungen.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.