Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Beschäftigten eines Betriebs und nimmt deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahr.
Der Betriebsrat ist eine institutionalisierte Interessenvertretung der Beschäftigten auf Betriebsebene. Seine Aufgaben und Rechte ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, das das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung ordnet.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen, wahlberechtigten Beschäftigten gewählt werden, von denen ein Teil wählbar sein muss. Die Initiative zur Wahl geht von der Belegschaft oder von Gewerkschaften aus; die Amtszeit beträgt üblicherweise vier Jahre.
Zu den Aufgaben gehören die Überwachung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger zugunsten der Beschäftigten geltender Vorschriften, die Förderung der Belegschaft sowie die Beratung mit dem Arbeitgeber. In bestimmten sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Gremium Mitbestimmungsrechte zu.
Besonders relevant für technische Systeme ist die Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dieser Tatbestand erfasst auch elektronische Systeme zur Datenerfassung und -auswertung.
Für die Einführung einer Zeiterfassung ist der Betriebsrat daher frühzeitig einzubinden, da entsprechende Systeme typischerweise unter diese Mitbestimmung fallen. Üblich ist, die Ausgestaltung in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt dieser Schritt; gesetzliche Vorgaben zu Datenschutz und Arbeitszeit bleiben dennoch maßgeblich.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Betriebsrat nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Schweiz: keine gesetzliche Betriebsratspflicht, allenfalls Arbeitnehmervertretung nach Mitwirkungsgesetz.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.