Biometrische Zeiterfassung
Die biometrische Zeiterfassung identifiziert Beschäftigte beim Buchen anhand körperlicher Merkmale wie Fingerabdruck oder Gesicht und unterliegt besonders strengen Datenschutzanforderungen.
Bei biometrischen Verfahren wird die Person nicht über eine Karte oder einen Code, sondern über ein körperliches Merkmal erkannt. Üblich sind Fingerabdruck- oder Gesichtserkennung. Aus dem erfassten Merkmal wird ein digitaler Datensatz gebildet, der bei jeder Buchung mit der hinterlegten Vorlage abgeglichen wird.
Solche Merkmale gelten als biometrische und damit besonders schützenswerte personenbezogene Daten. Nach der Datenschutz-Grundverordnung ist ihre Verarbeitung grundsätzlich untersagt und nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Ausnahme greift. In der Praxis kommt vor allem die ausdrückliche und freiwillige Einwilligung der betroffenen Person in Betracht.
Damit eine Einwilligung wirksam ist, müssen Beschäftigte eine echte Wahlmöglichkeit haben. Der Arbeitgeber muss daher ein gleichwertiges alternatives Erfassungsverfahren anbieten, sodass niemand zur Abgabe biometrischer Daten gezwungen wird. Gerichte haben mehrfach betont, dass eine biometrische Erfassung für die bloße Arbeitszeitdokumentation in der Regel nicht erforderlich ist, weil andere Verfahren ausreichen.
Setzen Betriebe dennoch biometrische Systeme ein, sind erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Dazu zählen typischerweise eine Datenschutz-Folgenabschätzung, angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie eine sorgfältige Dokumentation der Verarbeitung.
Im DACH-Vergleich: Österreich: biometrische Daten nur mit Zustimmung bzw. Betriebsvereinbarung, DSGVO. Schweiz: biometrische Erfassung nach DSG, Verhältnismäßigkeit und Einwilligung erforderlich.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.