Beschäftigtendatenschutz
Der Beschäftigtendatenschutz regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten verarbeiten dürfen.
Der Begriff – auch als Arbeitnehmer-, Mitarbeiter- oder Personaldatenschutz bezeichnet – betrifft alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis anfallen, etwa Stammdaten, Lohndaten, Gesundheitsangaben oder Arbeitszeitdaten.
Maßgeblich sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Über eine Öffnungsklausel der DSGVO (Artikel 88) können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen für den Beschäftigungskontext schaffen; in Deutschland geschieht dies insbesondere durch § 26 BDSG. Danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
Es gelten die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, etwa Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit. Eine Überwachung von Beschäftigten – beispielsweise per Video oder durch Auswertung von IT-Systemen – ist nur unter engen Voraussetzungen und unter Abwägung der Interessen zulässig.
Besonders sensible Daten wie Gesundheitsangaben, Gewerkschaftszugehörigkeit oder biometrische Merkmale unterliegen einem verstärkten Schutz und dürfen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, oft nur mit ausdrücklicher Einwilligung, verarbeitet werden.
Für die Zeiterfassung bedeutet das: Es dürfen grundsätzlich nur die Daten erhoben werden, die zur Erfassung der Arbeitszeit erforderlich sind. Beim Einsatz biometrischer Verfahren wie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung sind besonders strenge Anforderungen zu beachten, und der Betriebsrat ist bei der Einführung entsprechender Systeme zu beteiligen.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Beschäftigtendatenschutz über DSGVO und DSG. Schweiz: Datenschutz nach revidiertem DSG, kein EU-Recht.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.