Zeitausgleich
Zeitausgleich ist die in Österreich übliche Abgeltung geleisteter Mehr- oder Überstunden durch entsprechende Freizeit anstelle einer Auszahlung.
Zeitausgleich bezeichnet in Österreich den Ausgleich von Mehr- oder Überstunden nicht in Geld, sondern in Freizeit. Ob Stunden ausbezahlt oder in Zeitausgleich abgegolten werden, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag. Häufig wird Zeitausgleich auf einem Stundenkonto geführt, von dem ganze freie Tage oder einzelne Stunden abgebaut werden.
Entscheidend ist, dass der jeweilige Zuschlag auch beim Zeitausgleich berücksichtigt werden muss. Eine Überstunde mit 50 % Zuschlag ergibt daher nicht eine, sondern eineinhalb Stunden Freizeit. Die Vereinbarung, Überstunden lediglich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten und damit den Zuschlag zu unterschlagen, ist nach Auffassung der Arbeiterkammer unzulässig.
Bei Mehrarbeit – das sind bei Teilzeitkräften die Stunden zwischen vereinbarter und gesetzlicher Normalarbeitszeit – gilt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 %. Wird die Mehrarbeit nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres durch Zeitausgleich ausgeglichen, entsteht der Anspruch auf den Zuschlag. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Ausgleich zuschlagsfrei im Verhältnis 1:1 erfolgen, sofern dies vereinbart ist.
Der konkrete Zeitpunkt des Zeitausgleichs ist üblicherweise zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu vereinbaren; eine einseitige Anordnung ist nur eingeschränkt zulässig. Kollektivverträge können abweichende Regelungen zu Verbrauchsfristen, Verhältnissen und Verfall enthalten, weshalb der jeweils anwendbare Kollektivvertrag stets maßgeblich ist.
Damit Zeitausgleich korrekt funktioniert, müssen die zugrunde liegenden Stunden samt Zuschlagsfaktor sauber dokumentiert sein. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie viel Freizeitguthaben tatsächlich entstanden ist und bis wann es zu verbrauchen ist. Fehlerhafte oder fehlende Aufzeichnungen führen im Streitfall regelmäßig dazu, dass Ansprüche zugunsten der Beschäftigten ausgelegt werden.
Im DACH-Vergleich: Deutschland: entspricht dem Freizeitausgleich bzw. Abbau von Arbeitszeitkonten; die zwingende Zuschlagsberücksichtigung ergibt sich dort meist aus Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Arbeiterkammer.