Verfall von Überstunden
Vom Verfall von Überstunden spricht man, wenn Ansprüche auf Vergütung oder Ausgleich geleisteter Überstunden durch Ausschlussfristen oder Verjährung erlöschen.
Geleistete Überstunden begründen grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Dieser Anspruch kann jedoch untergehen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Hierfür sind vor allem zwei Mechanismen von Bedeutung: vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung.
Ausschlussfristen sind Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen, nach denen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist – häufig schriftlich – geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten in der Regel unwirksam. Enthält der Arbeitsvertrag keine solche Frist, gilt die allgemeine Verjährungsfrist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die berechtigte Person Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte.
Von Bedeutung ist hier die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 zu Urlaubsansprüchen, wonach Ansprüche nicht ohne Weiteres verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Diese Grundsätze werden teilweise auch im Zusammenhang mit der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und der Behandlung von Überstunden diskutiert. Eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten ist daher für beide Seiten von erheblicher Bedeutung.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Verfalls-/Verjährungsfristen für Überstunden über Kollektivvertrag und ABGB. Schweiz: Verjährung von Lohnforderungen nach OR, Verfallklauseln in GAV/Vertrag.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.