Wegezeit und Reisezeit
Wegezeit und Reisezeit bezeichnen die Zeit für Fahrten zur Arbeit beziehungsweise im Rahmen dienstlicher Reisen, deren arbeitsrechtliche Einordnung sich deutlich unterscheidet.
Die Wegezeit ist die Zeit, die Beschäftigte für den täglichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufwenden. Dieser Weg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, da er überwiegend dem privaten Bereich zugerechnet wird: Mit dem Zurücklegen des Arbeitswegs erbringt der Arbeitnehmer noch keine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber. Eine Vergütung des regulären Arbeitswegs ist daher in der Regel nicht geschuldet.
Anders verhält es sich häufig bei der Reisezeit, also bei Fahrten, die im Rahmen dienstlicher Tätigkeit anfallen. Dient die Fahrt unmittelbar der Erbringung der geschuldeten Arbeit, etwa der Anreise zu einem auswärtigen Einsatzort, einem Kunden oder einer Baustelle, kann sie zur Arbeitszeit gehören und vergütungspflichtig sein. Maßgeblich ist, ob die Reise fremdnützig ist, also vorrangig dem betrieblichen Interesse dient.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort, insbesondere im Außendienst, entschieden, dass die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden und damit zur bezahlten Arbeitszeit zählen. Auch bei Dienstreisen ins Ausland sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten grundsätzlich wie Arbeitszeit zu behandeln.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Ebenen: die Frage, ob Reisezeit nach dem Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit gilt und damit die Höchstgrenzen und Ruhezeiten berührt, und die Frage, ob und wie sie vergütet wird. Beide Ebenen müssen nicht zwangsläufig gleich beantwortet werden; die Vergütungspflicht kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher ausgestaltet oder begrenzt werden.
In der Praxis kommt es bei der Bewertung auf die konkreten Umstände an, etwa ob der Beschäftigte das Verkehrsmittel selbst steuert oder als Mitfahrender frei über die Zeit verfügen kann. Klare betriebliche Regelungen, welche Reise- und Wegezeiten in welchem Umfang als Arbeitszeit gelten, schaffen Rechtssicherheit und erleichtern die korrekte Erfassung.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Reise- und Wegzeiten werden im AZG und in der Rechtsprechung differenziert behandelt; teils gelten gesonderte Vergütungsregeln für aktive und passive Reisezeit. Schweiz: Nach ArG und OR gilt der Weg über den üblichen Arbeitsweg hinaus regelmäßig als Arbeitszeit, etwa bei einem auswärtigen Arbeitsort.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.