Arbeitszeiterfassung (Pflicht)
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet Arbeitgeber, ein System zur Aufzeichnung der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitszeit einzurichten und zu nutzen.
Den Ausgangspunkt bildet eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (Rechtssache C-55/18). Danach müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten gemessen werden kann. Damit sollen die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeiten gewährleistet werden.
Für Deutschland stellte das Bundesarbeitsgericht im September 2022 (Beschluss 1 ABR 22/21) fest, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Arbeitsschutzrecht verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Das Gericht leitete diese Pflicht im Licht des EuGH-Urteils aus dem Arbeitsschutzgesetz ab.
Das bisherige Arbeitszeitgesetz verlangt in § 16 ausdrücklich nur die Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Zeiten sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit. Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Eine umfassende gesetzliche Ausgestaltung der Erfassungspflicht ist Gegenstand laufender Gesetzgebungsvorhaben.
In den Entwürfen zur Neuregelung ist vorgesehen, die Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch zu erfassen. Diskutiert werden zugleich Ausnahmen, etwa erleichterte Regelungen für kleinere Betriebe. Bis zu einer abschließenden gesetzlichen Klärung bleibt die durch die Rechtsprechung begründete Erfassungspflicht maßgeblich.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach § 26 AZG. Schweiz: Dokumentationspflicht nach ArG, mit vereinfachter/Verzicht-Möglichkeit unter Bedingungen.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.