Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur weisungsgebundenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.
Rechtlich gilt der Arbeitsvertrag als besondere Form des Dienstvertrags und ist seit 2017 ausdrücklich in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Kennzeichnend ist, dass der Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet und dabei an Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit gebunden ist.
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, also auch mündlich. Unabhängig davon verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen. In der Praxis wird der Vertrag fast immer schriftlich abgeschlossen.
Zu den typischen Inhalten zählen die Beschreibung der Tätigkeit, der Arbeitsort, die Vergütung, die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen sowie eine mögliche Probezeit oder Befristung. Häufig wird zudem auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verwiesen.
Aus dem Vertrag ergeben sich wechselseitige Pflichten: Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung und die Beachtung von Nebenpflichten wie Sorgfalt und Verschwiegenheit. Der Arbeitgeber schuldet die Vergütung und unterliegt einer Fürsorgepflicht, etwa beim Arbeitsschutz und bei der Gewährung von Urlaub.
Der Arbeitsvertrag grenzt sich vom freien Dienst- oder Werkvertrag vor allem durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit ab. Wer Tätigkeit, Zeit und Ort der Arbeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann, ist in der Regel kein Arbeitnehmer.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Arbeitsvertrag plus Dienstzettel-Pflicht, stark durch Kollektivvertrag geprägt. Schweiz: Einzelarbeitsvertrag nach OR Art. 319 ff.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.