Leitende Angestellte
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit wesentlichen unternehmerischen Befugnissen, die nach § 18 ArbZG vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind.
Der Begriff des leitenden Angestellten wird vor allem in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes definiert. Erfasst sind Beschäftigte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, die Prokura oder Generalvollmacht besitzen oder die regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für Bestand und Entwicklung des Unternehmens bedeutsam sind und besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen. Maßgeblich ist die tatsächliche Stellung, nicht allein die Bezeichnung.
Leitende Angestellte nehmen eine Sonderstellung zwischen Arbeitgeber und übriger Belegschaft ein. Sie werden vom Betriebsrat nicht vertreten, können aber einen eigenen Sprecherausschuss bilden. Auch im Kündigungsschutz gelten Besonderheiten: Nach § 14 des Kündigungsschutzgesetzes ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Arbeitszeitrechtlich ist § 18 des Arbeitszeitgesetzes entscheidend: Das Gesetz findet auf leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung. Für sie gelten damit die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten nicht in gleicher Weise wie für andere Beschäftigte. Diese Ausnahme trägt der eigenverantwortlichen, weitgehend selbstbestimmten Tätigkeit dieser Personengruppe Rechnung.
Für die Frage der Arbeitszeiterfassung ist diese Ausnahme von Bedeutung. Das Erfordernis, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch zu erfassen, knüpft maßgeblich an den Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes an. Da dieses für leitende Angestellte nicht gilt, wird ihre Einbeziehung in eine verpflichtende Zeiterfassung anders bewertet als bei der übrigen Belegschaft; gleichwohl können Betriebe aus organisatorischen Gründen freiwillig auch ihre Zeiten erfassen.
Die Einordnung als leitender Angestellter ist im Einzelfall oft schwierig und auf eine Gesamtbetrachtung der übertragenen Befugnisse angewiesen. Eine fehlerhafte Zuordnung kann erhebliche Folgen haben, etwa beim Mitbestimmungsrecht, beim Kündigungsschutz oder bei der Anwendung arbeitszeitrechtlicher Grenzen. Eine sorgfältige Prüfung anhand der gesetzlichen Merkmale ist daher geboten.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Das AZG nimmt leitende Angestellte mit maßgeblichem selbständigem Entscheidungsspielraum von zentralen Arbeitszeitvorschriften aus. Schweiz: Das ArG schließt Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit von wesentlichen Teilen seines Geltungsbereichs aus.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.