Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb infolge eines erheblichen, oft unvermeidbaren Arbeitsausfalls.
Mit Kurzarbeit können Betriebe auf einen vorübergehenden Auftrags- oder Umsatzeinbruch reagieren, ohne Beschäftigte entlassen zu müssen. Betroffen sein können alle oder nur einzelne Beschäftigte, deren Arbeitszeit und Entgelt entsprechend dem Ausfall reduziert werden, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Zum Ausgleich eines Teils des Verdienstausfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Es handelt sich um eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, für die in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist.
Voraussetzung ist insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der nicht vermeidbar und nicht rein saisonal bedingt ist. Zudem muss ein Mindestanteil der Belegschaft von einem spürbaren Entgeltausfall betroffen sein, und der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen.
Kurzarbeit darf nicht einseitig angeordnet werden. Eine Rechtsgrundlage ist erforderlich, etwa durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil der Nettoentgeltdifferenz, mit einem höheren Satz für Beschäftigte mit Kindern. Die Bezugsdauer ist gesetzlich begrenzt und wurde in der Vergangenheit zeitweise verlängert. Die Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Kurzarbeit mit Kurzarbeitsbeihilfe über das AMS. Schweiz: Kurzarbeitsentschädigung (KAE) über die Arbeitslosenversicherung.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.