Lohnzuschlag (Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge)
Lohnzuschläge sind Aufschläge auf den Grundlohn für Arbeit zu besonders belastenden Zeiten wie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, die unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein können.
Lohnzuschläge sind zusätzliche Entgeltbestandteile, die über den vereinbarten Grundlohn hinaus für Arbeit unter erschwerten Bedingungen gezahlt werden. Zu den bekanntesten Formen zählen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Ihre Grundlage ergibt sich in der Regel aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Eine Besonderheit gilt steuerlich: Nach Paragraf 3b des Einkommensteuergesetzes sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Als Bemessungsgrundlage dient der auf eine Stunde umgerechnete Grundlohn, der für die Steuerbefreiung auf einen Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde begrenzt ist.
Die steuerfreien Höchstsätze sind gestaffelt. Für Nachtarbeit beträgt der begünstigte Zuschlag in der Regel 25 Prozent, in bestimmten Nachtstunden bis zu 40 Prozent. Für Sonntagsarbeit gelten grundsätzlich 50 Prozent, für gesetzliche Feiertage sowie den 31. Dezember ab einer bestimmten Uhrzeit bis zu 125 Prozent und für besonders hohe Feiertage bis zu 150 Prozent. Als Nachtarbeit gilt dabei grundsätzlich die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.
Soweit die Zuschläge die in Paragraf 3b genannten Grenzen einhalten, sind sie in entsprechendem Umfang auch sozialversicherungsfrei, sofern der zugrunde liegende Stundenlohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Übersteigende Beträge sowie reine Überstunden- oder Schmutzzuschläge unterliegen dagegen grundsätzlich der vollen Steuer- und Beitragspflicht.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Zuschläge weitgehend durch Kollektivverträge geregelt. Schweiz: Zuschläge nach ArG (z. B. Nachtarbeit) und GAV.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: gesetze-im-internet.de.