Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist das gesetzlich, tariflich oder vertraglich begründete Recht von Beschäftigten auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der Urlaubsanspruch sichert Beschäftigten bezahlte Freizeit zur Erholung. Die Untergrenze legt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) fest. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, berechnet auf Basis einer Sechs-Tage-Woche; bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das umgerechnet 20 Arbeitstagen.
Der volle Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Wird das Arbeitsverhältnis vorher beendet oder besteht es nicht das ganze Jahr, gilt eine anteilige Berechnung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge dürfen günstigere, also längere Urlaubsregelungen vorsehen (Günstigkeitsprinzip).
Während des Urlaubs wird das Entgelt weitergezahlt (Urlaubsentgelt); der Urlaub ist damit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es ohne Arbeit keinen Lohn gibt. Grundsätzlich soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Nach der Rechtsprechung verfällt nicht genommener Urlaub nicht mehr automatisch zum Jahresende. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub zu nehmen, und auf einen drohenden Verfall hinweisen. Nur wenn tatsächlich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bestand, kann der Anspruch erlöschen.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Urlaubsanspruch nach UrlG (i. d. R. 5 Wochen). Schweiz: Ferienanspruch nach OR Art. 329a (mind. 4 Wochen).
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.