Umkleide- und Rüstzeiten
Umkleide- und Rüstzeiten sind Zeiten für das An- und Ablegen von Arbeitskleidung oder das Vorbereiten der Arbeit, die unter bestimmten Voraussetzungen als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten.
Umkleidezeiten entstehen, wenn Beschäftigte vor und nach der eigentlichen Tätigkeit Arbeits- oder Schutzkleidung anlegen und wieder ablegen. Rüstzeiten umfassen vorbereitende und abschließende Tätigkeiten wie das Einrichten von Maschinen, das Bereitstellen von Werkzeugen oder das Hochfahren von Systemen. Beide gehören nicht automatisch zur Arbeitszeit, können aber vergütungspflichtig sein, wenn sie überwiegend dem betrieblichen Interesse dienen.
Entscheidendes Kriterium der Rechtsprechung ist die Fremdnützigkeit. Eine Tätigkeit ist fremdnützig, wenn sie nicht vorrangig dem privaten Interesse des Beschäftigten dient, sondern den betrieblichen Anforderungen. Das Umkleiden ist danach grundsätzlich privat und keine Arbeitszeit. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere für auffällige, vom Arbeitgeber vorgegebene Dienstkleidung entschieden, dass das An- und Ablegen vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt, wenn es zwingend am Arbeitsplatz zu geschehen hat. Auch die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege, etwa zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz, können einzubeziehen sein. Darf die Kleidung dagegen zu Hause angelegt und getragen werden, fehlt es regelmäßig an der Fremdnützigkeit.
Für Rüstzeiten gilt ein vergleichbarer Maßstab: Sind das Vorbereiten und Abrüsten unmittelbar zur Erfüllung der Arbeitspflicht erforderlich und vom Arbeitgeber veranlasst, zählen sie zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Tätigkeiten, die der Beschäftigte aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse vornimmt, bleiben dagegen unberücksichtigt.
Ob und in welcher Höhe solche Zeiten vergütet werden, kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag näher geregelt werden, etwa durch pauschale Zeitgutschriften. Klare betriebliche Festlegungen verringern Streitigkeiten und schaffen eine nachvollziehbare Grundlage für die Erfassung dieser Nebenzeiten.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Auch nach dem AZG ist maßgeblich, ob das Umkleiden im betrieblichen Interesse und am Arbeitsort erfolgen muss; dann liegt regelmäßig Arbeitszeit vor. Schweiz: Nach dem ArG und seinen Verordnungen zählt das Anlegen vorgeschriebener Spezialkleidung im Betrieb in der Regel zur Arbeitszeit.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Bundesarbeitsgericht (Rechtsprechung).