Arbeit auf Abruf
Arbeit auf Abruf ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem die konkrete Lage der Arbeitszeit nicht von vornherein feststeht, sondern vom Arbeitgeber bei Bedarf bestimmt wird.
Bei der Abrufarbeit richtet sich der Einsatz der Beschäftigten nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall. Die genaue zeitliche Lage und teilweise auch der Umfang der Arbeit stehen nicht dauerhaft fest, sondern werden vom Arbeitgeber im Bedarfsfall abgerufen.
In Deutschland ist dieses Modell im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Zum Schutz der Beschäftigten gelten bestimmte Mindeststandards. Ist keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gilt eine gesetzlich fingierte Wochenarbeitszeit, sodass nicht jede Planbarkeit entfällt.
Außerdem muss der Arbeitgeber die konkrete Arbeitszeit rechtzeitig im Voraus mitteilen, in der Regel einige Tage vor dem Einsatz. Wird die Arbeit zu einem festgelegten Mindestzeitraum abgerufen, ist für diese Zeit grundsätzlich auch dann Entgelt zu zahlen, wenn keine Arbeit anfällt.
Das Modell bietet Betrieben Flexibilität bei schwankendem Arbeitsanfall. Für Beschäftigte kann es jedoch mit geringerer Planungssicherheit verbunden sein, weshalb die gesetzlichen Schutzregeln zu Mindestumfang und Ankündigungsfristen eine wichtige Rolle spielen.
Reine Modelle ohne jede garantierte Arbeitszeit gelten in Deutschland als unzulässig. Bei geringfügiger Beschäftigung ist zudem zu beachten, dass die fingierte Mindestarbeitszeit in Verbindung mit dem Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und Sozialversicherungspflicht auslösen kann.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Arbeit auf Abruf nur eingeschränkt zulässig, Bandbreitenregelung über Kollektivvertrag. Schweiz: „Arbeit auf Abruf“ mit Lohnanspruch für Bereithaltung, geregelt über OR und Rechtsprechung.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.