Arbeitsgesetz (ArG)
Das Arbeitsgesetz (ArG) ist das zentrale Schweizer Regelwerk zum Arbeitnehmerschutz und bestimmt unter anderem die Höchstarbeitszeit und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel – kurz Arbeitsgesetz (ArG) – ist das zentrale Schweizer Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmenden. Es regelt Arbeits- und Ruhezeiten, Gesundheitsschutz, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie den Schutz besonderer Personengruppen und wird durch mehrere Verordnungen, insbesondere die Verordnung 1 (ArGV 1), konkretisiert.
Beim Thema Arbeitszeit setzt das ArG zwei wöchentliche Höchstgrenzen: 45 Stunden für Beschäftigte in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, und 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmenden. Welche Grenze gilt, hängt von Tätigkeit und Branche ab.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus Artikel 46 ArG in Verbindung mit Artikel 73 ArGV 1. Grundsätzlich sind die geleisteten Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten systematisch zu dokumentieren und über mehrere Jahre aufzubewahren.
Seit 2016 bestehen zwei Ausnahmen: Artikel 73a ArGV 1 erlaubt den vollständigen Verzicht auf die Erfassung für klar umschriebene Fälle, etwa für leitende Angestellte mit grosser Autonomie, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht und Schwellenwerte erfüllt sind. Artikel 73b ArGV 1 ermöglicht in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten eine vereinfachte Erfassung, bei der nur die täglich geleistete Arbeitszeit festgehalten wird. Auch diese Ausnahmen sind an schriftliche Vereinbarungen und Schutzauflagen gebunden.
Im DACH-Vergleich: Deutschland: vergleichbare Schutzfunktion erfüllt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit einer werktäglichen statt einer wöchentlichen Höchstgrenze.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: SECO.