Feiertage in Österreich
Österreich kennt dreizehn bundesweit geltende gesetzliche Feiertage, ergänzt um regionale Besonderheiten wie Landespatrone und den persönlichen Feiertag.
Die gesetzlichen Feiertage sind in Österreich im Arbeitsruhegesetz geregelt und gelten bundesweit einheitlich. Seit 2019 gibt es dreizehn für alle Beschäftigten arbeitsfreie Feiertage, darunter Neujahr, Heilige Drei Könige, Ostermontag, Staatsfeiertag am 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Nationalfeiertag am 26. Oktober, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der 25. und 26. Dezember.
Eine Besonderheit ist der Karfreitag: Er ist seit 2019 kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag mehr. Zuvor galt er als arbeitsfreier Tag für Angehörige bestimmter Kirchen (evangelisch A. B. und H. B., altkatholisch, methodistisch). An seine Stelle trat der persönliche Feiertag.
Der persönliche Feiertag erlaubt es jeder und jedem Beschäftigten, einmal pro Urlaubsjahr einen frei wählbaren Tag selbst zu bestimmen. Dieser Tag wird vom bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen; der Zeitpunkt ist dem Arbeitgeber schriftlich mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Wird die oder der Beschäftigte auf Ersuchen des Arbeitgebers dennoch tätig, gebührt zusätzliches Entgelt, und das Bestimmungsrecht ist für das Jahr verbraucht.
Über die bundesweiten Feiertage hinaus haben die neun Bundesländer jeweils einen Tag zu Ehren ihres Landespatrons, etwa der Rupertitag in Salzburg oder der Florianitag in Oberösterreich. Diese Landesfeiertage sind keine gesetzlichen Feiertage im arbeitsrechtlichen Sinn; meist sind nur Schulen und teilweise Behörden geschlossen. Für die Lohn- und Zeitwirtschaft ist daher die genaue Zuordnung nach Bundesland entscheidend.
Im DACH-Vergleich: Deutschland: bundesweit nur neun einheitliche Feiertage, alle übrigen je Bundesland; einen persönlichen Feiertag kennt das deutsche Recht nicht.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Arbeiterkammer.