Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Eine geringfügige Beschäftigung – umgangssprachlich Minijob – liegt vor, wenn das Entgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird.
Bei der geringfügigen Beschäftigung werden zwei Grundformen unterschieden: der Entgelt-Minijob mit begrenztem monatlichem Verdienst und die kurzfristige Beschäftigung, die auf eine bestimmte Dauer beschränkt ist. Beide unterliegen besonderen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regeln.
Die Verdienstgrenze des Entgelt-Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze) ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Sie lag 2025 bei 556 Euro im Monat und beträgt mit der Mindestlohnerhöhung 2026 voraussichtlich 603 Euro (Stand: 2026). Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und kennt keine feste Verdienstgrenze.
Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, jedoch grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei eine Befreiung beantragt werden kann; unfallversichert sind sie ebenfalls. Anzumelden sind Minijobs bei der zentralen Minijob-Zentrale.
Für Minijobs gelten besondere Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen dokumentiert werden, damit die Einhaltung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze überprüft werden kann. Diese Pflicht besteht branchenübergreifend.
Im DACH-Vergleich: Österreich: geringfügige Beschäftigung mit eigener Geringfügigkeitsgrenze. Schweiz: kein Minijob-Pendant, Sozialversicherung greift bereits bei niedrigen Löhnen.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.