Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist das Schweizer Pendant zum Tarifvertrag und regelt zwischen den Sozialpartnern verbindliche Arbeitsbedingungen für eine Branche oder einen Betrieb.
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern auf der anderen Seite. Die Vertragsparteien werden als Sozialpartner bezeichnet. Der GAV legt einheitliche Bedingungen für die Arbeitsverhältnisse einer Branche oder eines Unternehmens fest – etwa zu Löhnen, Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen und Weiterbildung.
Rechtlich ist der GAV in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechts verankert. Er entfaltet eine sogenannte normative Wirkung: Seine Mindestbestimmungen werden unmittelbar Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge der angeschlossenen Arbeitgeber und Beschäftigten und dürfen zu deren Ungunsten nicht unterschritten werden.
Erfüllt ein GAV bestimmte Voraussetzungen – etwa ausreichende Verbreitung in einer Branche, sogenannte Quoren –, kann ihn der Bundesrat oder eine Kantonsregierung allgemeinverbindlich erklären. Dann gilt er auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die keinem Verband oder keiner Gewerkschaft angehören. Allgemeinverbindlich erklärte GAV verhindern damit Lohndumping und sorgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen.
GAV sind in der Schweiz weit verbreitet: Rund zwei Millionen Beschäftigte unterstehen einem solchen Vertrag, und es bestehen Dutzende allgemeinverbindliche GAV auf Bundes- und Kantonsebene. Für die Zeit- und Lohnwirtschaft sind die im GAV festgelegten Regeln zu Arbeitszeit, Zuschlägen, Ferien und Mindestlöhnen unmittelbar relevant.
Im DACH-Vergleich: Deutschland: entspricht dem Tarifvertrag; die Allgemeinverbindlicherklärung hat ihr Gegenstück im deutschen Tarifvertragsgesetz.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: SECO.