GPS-basierte Zeiterfassung
Die GPS-basierte Zeiterfassung verbindet die Arbeitszeitbuchung mit Standortdaten und wird vor allem bei mobiler Tätigkeit im Außendienst eingesetzt, unterliegt jedoch engen datenschutzrechtlichen Grenzen.
Bei dieser Variante erfassen Beschäftigte ihre Arbeitszeit über eine mobile Anwendung, die zusätzlich den Standort zum Zeitpunkt der Buchung ermittelt. Dies kann etwa belegen, dass eine Leistung an einem bestimmten Einsatzort erbracht wurde, und ist vor allem bei wechselnden Arbeitsorten von Bedeutung.
Datenschutzrechtlich ist eine GPS-gestützte Erfassung nicht generell unzulässig, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine punktuelle Standortermittlung im Moment der Buchung kann zulässig sein, wenn sie für die ordnungsgemäße Zeiterfassung erforderlich ist und transparent erfolgt.
Eine dauerhafte Ortung über die gesamte Arbeitszeit, eine heimliche Kontrolle oder die Erstellung von Bewegungsprofilen überschreitet dagegen regelmäßig die Grenze zur unzulässigen Überwachung. Standortdaten dürfen ausschließlich während der Arbeitszeit und nur für den festgelegten Zweck verarbeitet werden.
Voraussetzung ist zudem eine vollständige vorherige Information der Beschäftigten darüber, welche Daten wann, zu welchem Zweck und für wie lange erfasst werden. Die Speicherung der Standortdaten ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen; in der Praxis werden vergleichsweise kurze Löschfristen empfohlen.
Im DACH-Vergleich: Österreich: GPS-Erfassung nur verhältnismäßig und mit Zustimmung/Betriebsvereinbarung, DSGVO. Schweiz: Standortdaten nach DSG, kein dauerhaftes Tracking ohne Rechtfertigung.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.