Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft müssen Beschäftigte außerhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar bleiben und bei Bedarf zeitnah tätig werden, dürfen ihren Aufenthaltsort dabei aber grundsätzlich selbst wählen.
Die Rufbereitschaft ist eine besondere Form der Arbeitsbereitschaft. Die beschäftigte Person muss ständig erreichbar sein und im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen, kann sich aber an einem selbst gewählten Ort aufhalten. Eine Einschränkung besteht insoweit, als der Ort nicht so weit entfernt sein darf, dass eine rechtzeitige Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich wäre.
Der wesentliche Unterschied zum Bereitschaftsdienst liegt in der Ortsbindung: Während beim Bereitschaftsdienst eine Anwesenheitspflicht an einer bestimmten Stelle besteht, ist die beschäftigte Person bei der Rufbereitschaft örtlich grundsätzlich frei. Sind die Erreichbarkeits- und Reaktionsvorgaben jedoch so eng, dass die Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt wird, kann statt einer Rufbereitschaft rechtlich ein Bereitschaftsdienst vorliegen.
Arbeitszeitrechtlich gilt die reine Rufbereitschaft ohne tatsächlichen Einsatz nach dem deutschen Arbeitsschutzrecht in der Regel als Ruhezeit und wird nicht als Arbeitszeit angerechnet. Diese Einordnung wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich gestützt.
Sobald während der Rufbereitschaft ein konkreter Einsatz erfolgt – etwa ein Anruf, der eine Tätigkeit auslöst, oder die Fahrt zum Einsatzort –, zählt diese Zeit als Arbeitszeit und ist entsprechend zu erfassen und zu vergüten. Für die bloße Bereitschaft selbst wird häufig eine gesonderte Pauschale gezahlt, die sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergibt.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Rufbereitschaft, nur der tatsächliche Einsatz ist Arbeitszeit nach AZG. Schweiz: Pikettdienst nach ArG, eingeschränkte Anrechnung der Bereithaltung.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.