Rundung von Arbeitszeiten
Die Rundung von Arbeitszeiten bezeichnet das Auf- oder Abrunden erfasster Zeiten auf feste Intervalle, etwa Viertelstunden, und ist nur zulässig, soweit Beschäftigte dadurch nicht benachteiligt werden.
Bei der Rundung von Arbeitszeiten werden die tatsächlich erfassten Buchungen auf bestimmte Zeiteinheiten gerundet, beispielsweise auf volle fünf oder fünfzehn Minuten. Solche Verfahren wurden historisch eingesetzt, um die Abrechnung zu vereinfachen, etwa bei der manuellen Auswertung von Stempelkarten.
Rechtlich problematisch ist eine Rundung dann, wenn sie systematisch zu Lasten der Beschäftigten geht. Wird etwa der Arbeitsbeginn stets nach oben und das Arbeitsende stets nach unten gerundet, geht tatsächlich geleistete Arbeitszeit verloren. Eine solche einseitig benachteiligende Rundung ist in der Regel unzulässig.
Hintergrund ist auch das Mindestlohngesetz, nach dem grundsätzlich jede tatsächlich geleistete Arbeitsminute zu vergüten ist. Verlieren Beschäftigte durch Rundungen über längere Zeiträume hinweg Vergütung, kann der effektive Stundenlohn rechnerisch unter den Mindestlohn fallen. Auch deshalb wird eine Rundung zu Ungunsten der Beschäftigten kritisch gesehen.
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung gefordert, das Bundesarbeitsgericht hat die Aufzeichnungspflicht 2022 bestätigt. Vor diesem Hintergrund gilt eine möglichst genaue, im Zweifel minutengenaue Erfassung als sicherster Weg. Eine neutrale, also weder einseitig auf- noch abrundende Verfahrensweise kann im Einzelfall zulässig sein, sofern sie sich nicht dauerhaft zum Nachteil der Beschäftigten auswirkt.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Rundungen zulässig, wenn sie die Aufzeichnungspflicht nach AZG nicht aushöhlen. Schweiz: Rundungen müssen mit der Dokumentationspflicht nach ArG vereinbar sein.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: gesetze-im-internet.de.