Tagesarbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit ist die an einem einzelnen Werktag geleistete Arbeitszeit, deren Höchstdauer das Arbeitszeitgesetz verbindlich begrenzt.
Als Tagesarbeitszeit wird die Zeit bezeichnet, die ein Beschäftigter an einem einzelnen Arbeitstag tatsächlich arbeitet, gerechnet von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Sie ist die kleinste Bezugsgröße der Arbeitszeit und bildet die Grundlage, aus der sich Wochen-, Monats- und Jahresarbeitszeit zusammensetzen.
Das Arbeitszeitgesetz regelt die zulässige Tagesarbeitszeit in § 3. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder vierundzwanzig Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Längere Tage müssen also durch kürzere ausgeglichen werden.
Als Werktage gelten dabei die Tage von Montag bis Samstag. Die gesetzliche Bezugnahme auf die werktägliche Arbeitszeit bedeutet rechnerisch, dass über sechs Werktage hinweg eine erhebliche Wochenarbeitszeit zulässig sein kann, auch wenn in vielen Betrieben tatsächlich an fünf Tagen gearbeitet wird. Zur Tagesarbeitszeit treten ergänzend die Vorschriften über Ruhepausen während des Tages und die Mindestruhezeit nach Arbeitsende hinzu.
Von der Tagesarbeitszeit zu unterscheiden ist die Wochenarbeitszeit, die die Summe der an einer Woche geleisteten Stunden umfasst. Während das Arbeitszeitgesetz vor allem an die werktägliche Höchstarbeitszeit anknüpft, regeln Arbeits- und Tarifverträge häufig eine vereinbarte Wochenarbeitszeit, aus der sich die übliche tägliche Sollzeit ableitet. Beide Größen müssen im Einklang mit den gesetzlichen Grenzen stehen.
Für die Praxis ist die genaue Erfassung der Tagesarbeitszeit von zentraler Bedeutung, denn nur auf ihrer Grundlage lassen sich die Einhaltung der Höchstgrenzen, die Pausen, die Ruhezeiten und der Aufbau von Mehr- oder Minderstunden überprüfen. Die seit der jüngeren Rechtsprechung bestehende Pflicht zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit setzt unmittelbar an Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit an.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Das AZG setzt die tägliche Normalarbeitszeit bei acht Stunden an und lässt bei flexiblen Modellen tägliche Höchstgrenzen von bis zu zwölf Stunden zu. Schweiz: Das ArG kennt wöchentliche Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Stunden und regelt die tägliche Lage der Arbeit über Tages- und Abendarbeitsfenster.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: gesetze-im-internet.de.