Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit einer Person kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Kolleginnen und Kollegen.
Maßstab für die Einordnung als Teilzeit ist die Wochen- oder Jahresarbeitszeit im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten. Die kürzere Arbeitszeit kann sehr unterschiedlich verteilt sein, etwa über weniger Wochentage oder über täglich verkürzte Arbeitszeiten.
In Deutschland bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz den rechtlichen Rahmen. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitkräfte und dürfen wegen der Teilzeit nicht benachteiligt werden, etwa beim Entgelt oder beim Kündigungsschutz.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Dies gilt in der Regel in Betrieben oberhalb einer bestimmten Größe und nach einer Mindestbeschäftigungsdauer, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Mit der Brückenteilzeit wurde ein Anspruch auf eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit mit anschließendem Rückkehrrecht auf den früheren Umfang geschaffen. Dieser Anspruch richtet sich vor allem an Beschäftigte in größeren Betrieben.
Teilzeit umfasst verschiedene Formen, von fest reduzierten Stunden über Arbeit auf Abruf bis zur geteilten Stelle. Mehrarbeit über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus ist möglich; Zuschläge und Überstundenregelungen orientieren sich dabei an der jeweils vereinbarten Arbeitszeit.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Teilzeit nach AZG, Mehrarbeitszuschlag bei Überschreitung. Schweiz: Teilzeit nach OR, anteilige Ansprüche.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.