Überzeit
Überzeit bezeichnet im Schweizer Arbeitsgesetz die Arbeit, die über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgeht, und ist klar von blossen Überstunden zu unterscheiden.
Im Schweizer Recht sind Überstunden und Überzeit zwei verschiedene Dinge. Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, aber unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze bleiben; sie sind im Obligationenrecht geregelt. Überzeit hingegen beginnt erst dort, wo die im Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird – je nach Tätigkeit 45 oder 50 Stunden pro Woche.
Für Überzeit gelten strenge Schranken. Sie darf in der Regel zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen. Pro Kalenderjahr sind höchstens 170 Stunden zulässig, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden beträgt, und höchstens 140 Stunden, wenn sie bei 50 Stunden liegt.
Überzeit ist nach dem Arbeitsgesetz zwingend mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu vergüten. Alternativ kann sie – mit Einverständnis der oder des Arbeitnehmenden – durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Dieser gesetzliche Zuschlag lässt sich nicht beliebig wegbedingen, anders als bei Überstunden, deren Abgeltung der Vertrag freier regeln kann.
Die Unterscheidung ist in der Praxis wichtig, weil sich Vergütung, Höchstgrenzen und Schutzbestimmungen unterscheiden. Wer Arbeitszeiten erfasst, muss daher erkennen können, ab wann geleistete Stunden den vertraglichen Rahmen überschreiten (Überstunden) und ab wann die gesetzliche Höchstarbeitszeit erreicht ist (Überzeit).
Im DACH-Vergleich: Deutschland: kein direktes Pendant – dort spricht man einheitlich von Überstunden, ohne die gesetzliche Trennung in Überstunden und Überzeit.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: SECO.