Dienstplanung
Dienstplanung ist die vorausschauende Zuordnung von Beschäftigten zu Schichten und Diensten, die Lage und Dauer der Arbeitszeit verbindlich festlegt.
Ein Dienstplan ist ein Instrument der Personaleinsatzplanung, mit dem der Arbeitgeber festlegt, welche Beschäftigten zu welchen Zeiten eingesetzt werden. Er bestimmt Beginn und Ende der Arbeitszeiten sowie die Pausen der einzubeziehenden Mitarbeiter und ist besonders in Betrieben mit Schichtbetrieb, durchgehender Betriebszeit oder schwankendem Personalbedarf unverzichtbar, etwa in Pflege, Handel, Gastronomie, Produktion oder Sicherheitsdiensten.
Häufig wird zwischen einem Rahmendienstplan, der allgemeine und abstrakte Vorgaben wie Schichtmuster, tägliche Stunden und Pausenregelungen enthält, und dem konkreten Dienstplan für den jeweiligen Zeitraum unterschieden. Der konkrete Plan dokumentiert die geplanten Soll-Zeiten und bildet damit die Grundlage für den späteren Abgleich mit den tatsächlich geleisteten Ist-Zeiten.
Bei der Erstellung sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, insbesondere die zulässige Höchstarbeitszeit, die vorgeschriebenen Ruhepausen, die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen sowie die Sonderregeln für Nacht- und Schichtarbeit. Auch eine ausgewogene Verteilung von Belastungen und eine angemessene Ankündigungsfrist tragen zur Planbarkeit und zum Schutz der Beschäftigten bei.
Die Dienstplanung unterliegt in Betrieben mit Betriebsrat der Mitbestimmung. Der Arbeitgeber kann Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Aufstellung von Schichtplänen und Änderungen daran nicht einseitig anordnen; die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zu wahren. Dies betrifft sowohl die grundsätzliche Ausgestaltung als auch kurzfristige Anpassungen wie Schichttausch oder Mehrarbeit.
In der Praxis verbindet eine gute Dienstplanung betriebliche Anforderungen, gesetzliche und tarifliche Vorgaben sowie die Interessen der Beschäftigten an verlässlichen und planbaren Arbeitszeiten. Die festgelegten Soll-Zeiten dienen zugleich als Bezugsgröße für die Arbeitszeiterfassung, da Abweichungen zwischen Plan und tatsächlicher Arbeit erkennbar und auswertbar werden.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Schicht- und Dienstpläne richten sich nach dem AZG und ARG; Mitwirkungsrechte ergeben sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz. Schweiz: Bei Schichtarbeit verlangt das ArG eine rechtzeitige Bekanntgabe des Dienstplans, üblicherweise mit angemessenem Vorlauf.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.