Direktionsrecht (Weisungsrecht)
Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, erlaubt es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur allgemein umschriebene Arbeitspflicht durch Anweisungen zu konkretisieren.
Gesetzlich ist das Direktionsrecht in § 106 der Gewerbeordnung geregelt. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb näher bestimmen, soweit diese Bedingungen nicht bereits anderweitig festgelegt sind.
Ein praktisch wichtiger Anwendungsbereich ist die Arbeitszeit: Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Vertrags etwa die Lage von Arbeitsbeginn und -ende, Schichten oder Pausen festlegen. Auch Vorgaben zu Tätigkeit, Einsatzort oder betrieblichen Verhaltensregeln fallen darunter.
Das Weisungsrecht ist jedoch nicht unbegrenzt. Es muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden, das heißt unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen. Außerdem darf es nicht gegen Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder die Regelungen des Arbeitsvertrags verstoßen.
Eine weitere Grenze bilden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. In sozialen Angelegenheiten – etwa bei der Verteilung der Arbeitszeit oder der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen – ist der Betriebsrat zu beteiligen. Auch die Grundrechte der Beschäftigten sind zu achten.
Weisungen, die unbillig oder rechtswidrig sind, müssen Beschäftigte grundsätzlich nicht befolgen. In besonderen Notlagen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise vorübergehend über die vertraglich geschuldeten Pflichten hinausgehende Anweisungen erteilen.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen von Gesetz und Kollektivvertrag. Schweiz: Weisungsrecht nach OR Art. 321d.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.