Dokumentationspflicht (Arbeitszeit)
Die Dokumentationspflicht verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten objektiv, verlässlich und zugänglich aufzuzeichnen.
Unter der Dokumentationspflicht versteht man im arbeitszeitrechtlichen Zusammenhang die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten der Beschäftigten festzuhalten. Sie soll sicherstellen, dass gesetzliche Grenzen wie Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen eingehalten und überprüfbar sind.
Bereits das Arbeitszeitgesetz verlangt in § 16 ArbZG, die über die werktägliche Regelarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Nachweise eine bestimmte Zeit aufzubewahren. Weitergehende Aufzeichnungspflichten bestehen unter anderem nach dem Mindestlohngesetz für bestimmte Branchen und Beschäftigungsformen.
Eine grundlegende Erweiterung brachte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18): Danach müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), dass sich aus dem Arbeitsschutzgesetz bereits jetzt die Pflicht des Arbeitgebers ergibt, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Beschäftigten einzuführen. Damit gilt die Erfassungspflicht in Deutschland unabhängig von einer ausdrücklichen Neuregelung im Arbeitszeitgesetz.
Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Wie die Erfassung erfolgt – elektronisch, per Terminal oder in anderer Form – ist grundsätzlich offen, solange das System die Anforderungen an Objektivität, Verlässlichkeit und Zugänglichkeit erfüllt.
Im DACH-Vergleich: Österreich: Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG. Schweiz: Dokumentationspflicht nach ArG, mit vereinfachten Varianten.
Allgemein verständliche Zusammenfassung in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.